Satzung

Satzung

 

 

Satzung des

Islamischen Studierenden Vereins Duisburg

Die in der nachfolgenden Satzung verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Islamischer Studierenden Verein Duisburg“ (ISV Duisburg)

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“

(3) Er hat seinen Sitz in Duisburg

(4) Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinsordnung

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung.

(2) Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(3) Für den Erlass und die Änderung von der Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 3 Zweck der Vereinigung

(1) Der Verein bezweckt

a. die Förderung der Religion

b. die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

c. die internationale Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a. Die gemeinschaftliche Ausübung der Religion; Durchführung und Organisation religiöser Veranstaltungen sowie geeigneter Seminare, Kurse, und Workshops im Bereich des islamischen Wissens; Errichtung und Pflege von Gebetsräumen an der Universität Duisburg-Essen.

b. Konzeption und Durchführung muslimischer Hochschularbeit an der Universität Duisburg-Essen, sowie im persönlichen und gesellschaftlichen Bereich. Integrationshilfe für muslimische Studierende aus dem Ausland.

c. Durchführung und Organisation von Dialogtreffen, Tagungen, Podiumsdiskussionen, Informationsstände und Konferenzen, sowie projektbezogene Zusammenarbeit mit Vereinen, Hochschulvereinigungen und weiteren Gruppen und Einrichtungen der Universität Duisburg-Essen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit

(1) Der Verein soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitgliedern und allen Nichtmitgliedern möglichst transparent gestalten.

(2) Die Vereinsarbeit ist überparteilich.

(3) Der Verein achtet und schützt die verfassungsmäßig garantierten Rechte und Freiheiten und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

(4) Jede Form der Gewaltanwendung oder Aufruf zur Gewaltanwendung als Mittel der Auseinandersetzung wird vom Verein strikt abgelehnt. Gegensätzliches Verhalten eines Mitgliedes kann zum sofortigen Ausschluss führen.

(5) Der Verein hat sich dem Rat muslimischer Studierender & Akademiker (RAMSA e.V.) angeschlossen und hat in seiner Tätigkeit, dessen Richtlinien zu beachten.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Vorstand

b. Mitgliederversammlung

c. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit können "Arbeitsgruppen" zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus bis zu sieben Mitgliedern zusammen, die alle ordentliche Mitglieder sein müssen.

a. Vorsitzender 

b. Stellvertretender Vorsitzender

c. Beisitzende

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen bei Amtsantritt an der Universität Duisburg-Essen immatrikuliert sein.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils in einem gesonderten Wahlgang. Ein Bewerber für diese beiden Ämter ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt.

(4) Beisitzer werden in einem gemeinsamen Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(6) Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigtes Mitglied, welches mindestens 6 Monate eine Mitgliedschaft im Verein, vorweisen kann.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(8) Der Vorstand muss neu gewählt werden, wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung verlangt wird.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 7 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Die Bestätigung der Anträge der neu eintretenden Mitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit des Vorstandes.

(2) Die Sorge um die genaue Durchführung und die Erklärung der Satzung an die Mitglieder obliegt dem Vorstand.

(3) Die Berichterstattung über seine Aktivität.

(4) Die Einladung der Mitglieder zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

(5) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

(6) Das Festhalten von Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(7) Der Briefwechsel mit anderen Hochschulvereinigungen bzw. mit Behörden.

(8) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Hochschulvereinigung vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(9) Die Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zur Realisierung der im § 3 aufgeführten Vereinszwecke.

(10)Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder mit besonderen Aufgaben der Vereinsarbeit beauftragen.

 

§ 8 Beisitzende

(1) Neben Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzendem sind von der Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzende zu wählen.

(2) Die Aufgabe dieser Besitzenden ist es die Vorsitzenden zu unterstützen, indem sie die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche koordinieren. Die Aufgabenbereiche sind der Vereinsordnung zu entnehmen.

(3) Die Beisitzenden gehören dem Vorstand an.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

(3) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

(4) Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen.

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich (auch per E-Mail) verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) Entlastung des Vorstandes,

(2) Wahl des Vorstandes,

(3) Satzungsänderungen,

(4) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

(5) Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen,

(6) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

(7) Beschlussfassung über die Auflösung der Hochschulvereinigung,

(8) Genehmigung der Jahresrechnung.

(9) Erlass und Änderung der Vereinsordnung

 

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend.

(3) Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.

(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

(7) Die Art der Abstimmung wird vom Vorstand festgelegt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(4) Ist eine Satzungsänderung aufgrund §12 (1) nicht möglich, so ist bei einer zweiten Einberufung der Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 13 Niederschriften

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die artgerecht und für den Vorstand zugänglich archiviert wird.

 

§ 14 Der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus höchstens 8 Mitgliedern. Diese müssen mindestens für 2 Jahre Mitglied des Vereins gewesen sein und bis dahin ein Amt im Vorstand bekleidet haben.

(2) Der Ältestenrat wird durch Wahlen in einer Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Bis zur Höchstgrenze von 8 Mitgliedern können jederzeit Wahlen anberaumt werden um die freien Stellen zu besetzen.

(3) Die Mitgliedschaft im Ältestenrat endet mit dem Ablauf der Amtszeit, wobei diese bis zu einer Neuwahl das Amt weiter ausüben.

(4) Mitglieder des Ältestenrats können keine Position im Vorstand annehmen und müssen keine Studenten sein.

 

§ 14a Aufgaben des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat berät den Vorstand und die Mitglieder in allen Angelegenheiten des Vereins.

(2) Er unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Er bietet Weiterbildungsmaßnahmen für den Vorstand und die Mitglieder des Vereins an.

 

§ 14b Rechte des Ältestenrates

(1) Um seine Aufgaben zu erfüllen hat der Ältestenrat das Recht regelmäßig Einsicht in die Finanzielle und Verwaltungstechnische Lage zu erhalten. Der Vorstand muss hierfür alle Vorkehrungen treffen, dass dieses Recht gewährleistet wird.

(2) Hierfür müssen die Protokolle der Vereinssitzungen und der Vorstandssitzungen dem Ältestenrat zugeschickt und über die geplanten Schritte und Projekte informiert werden.

(3) Der Ältestenrat hat das Recht Mitgliederversammlungen einzuberufen.

 

§ 14c Entscheidungen im Ältestenrat

Entscheidungen im Ältestenrat sind mit der Mehrheit der Mitglieder des Ältestenrates möglich. Der Ältestenrat hat einen Sprecher zu wählen welcher den Ältestenrat vertritt.

 

§ 15 Rat muslimischer Studierender & Akademiker (RAMSA e.V.)

(1) Der RAMSA e.V. übt die Aufsicht über die Beachtung der Richtlinien.

(2) Hierzu muss ein Jahresbericht und eine Planung für das kommende Geschäftsjahr an den RAMSA e.V. abgegeben werden.

(3) Bei Gefährdung des Dachverbandes oder anderer Mitglieder durch Verhalten oder Arbeitsweisen des Vorstandes kann der RAMSA e.V. eine Neuwahl anberaumen

 

§ 16 Finanzen

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse von der Universität Duisburg-Essen sowie dem AStA.

 

§ 17 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und

a. ordentlicher Student (auch Promotionsstudenten) der Universität Duisburg-Essen oder

b. Angehöriger der Universität Duisburg-Essen ist.

(2) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

 

§ 18 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 

(2) Die Höhe, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung wird durch die Vereinsordnung geregelt.

 

§ 19 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Ablauf von einem Jahr nach 

i. der Exmatrikulation für ordentlich studierende Mitglieder oder

ii. der Beendigung des Verhältnisses mit der Universität Duisburg-Essen

b. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

c. Tod

d. Ausschluss

(2) Mitglieder der ISV Duisburg können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins grob und fortgesetzt zuwiderhandeln.

(3) Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied hierüber. Der Ausschluss verliert seine Wirksamkeit, wenn er bei der nächsten Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird.

 

§ 20 Auflösung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen. Die Mitgliederversammlung darf hierüber nur bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder abstimmen. Dieser Umstand muss zwingend festgestellt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Rat muslimischer Studierender & Akademiker (RAMSA e.V.) zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für Volks- und Berufsbildung. 

 

ISV Duisburg

Der Islamische Studierenden Verein ist ein Zusammenschluss von muslimischen Studierenden aus verschiedenen Studienrichtungen und bildet eine neutrale, kosmopolitische und multikulturelle Hochschulgemeinde. 

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